geflutet
Rotkäppchen auf Amtsdeutsch
Guten Morgen, liebe Samstagsleser!
Auch wenn Ihr an dieser Stelle das gewohnte Samstags-Fluten von Charlotte erwartet, so müsst Ihr an diesem Samstag mit meiner Wenigkeit zufrieden sein. Wie ihr, könnte auch ich Charlotte heute gut gebrauchen. Da ich auch in den nächsten zwei Wochen hier Zuhause als "Selbstversorger" gelte, stehen vor allem am heutigen Tage zwei Sachen vor einer harten Probe! Erstens - das Essen. Ich soll also selber kochen. Was aber kann ich machen? Pizza aus der Tiefkühltruhe? Suppe aus der Packung? Döner vom Dönerladen gegenüber? Oder gar ein richtiges Kochspektakel ala Tim Mälzer? Ich habe mich für Putenschnitzel entschieden - Putenschnitzel mit Röstis und Erbsen mit Möhren. Das sollte doch recht friedvoll machbar sein. Ein viel härteres Schicksal - wenn ich am Weichspüler spare - steht meiner Wäsche bevor. Ich habe noch nie eine Waschmaschine bedient. Wünscht mir also Glück - entweder beim Waschen oder bei Finden neuer Wäsche im Katalog :). Warum ich Charlotte brauche? Na, sie kann kochen und waschen ...
So - Charlotte spricht wahrscheinlich jetzt kein Wort mehr mit mir ... und wenn, dann vielleicht nur noch in Amtsdeutsch. Das aber scheint mir eine sehr schwere Sprache zu sein. Zwischen all dem Schnarchen auch noch gesprochene Buchstaben zu verstehen ... Lernt selber - mit "Rotkäppchen auf Amtsdeutsch"!
Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsmässig Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte, der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmittel zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzmässiger Amtsanmassung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Grossmutter eilend war.
Da seitens des Wolfes Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, fasste er den Entschluss ,bei der Grossmutter der R. unter Vorlage, falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens Krank geschrieben war, gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlägerigen einen Strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Identitaet mit der Grossmutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.
Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellte der Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienst- stelle ein Tötungsgesuch ein das dortseits zuschlägig beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieser wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig.
Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der Leichnam Menschenmaterial beinhaltete . Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Todvermarktung und stiess hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Grossmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem Sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den Kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.
Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind sind dieselben derzeit noch lebhaft !
so far ... ubi@orbit
Quelle: Quelle: Unbekannt
09.07.2005, 11:35 [Ubi][1001 PI]
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